Satzung

§ 1

Der "Meißner Carneval Verein Missnia" (e.V.) mit der Kurzbezeichnung "MCV" mit Sitz in der Stadt Meißen/Sachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen. Zweck des Vereins ist, den Karneval auf traditions- und örtlich gebundener Grundlage zu pflegen und zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die traditionellen öffentlichen Auftritte in der Saison an seinem Sitz und Beteiligung an öffentlichen Karnevalveranstaltungen, die von anderen Vereinen, Gesellschaften und Klubs ausgeführt werden;
  • die Traditionspflege im eigenen Verein und Mitwirkung in anderen karnevalistischen-fastnachtlichen Organisationen;
  • Förderung und Pflege des karnevalistischen Tanzsportes;
  • Förderung und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen (Schlüsselübergabe am 11.11.; Umzüge und Narrentreffen)
  • Förderung und Pflege der Kinder- und Jugendhilfe
  • Förderung und Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen

§ 2

Der Verein ist in erster Linie selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde für gemeinnützige Zwecke (Traditionspflege).

§ 6

1. Der Verein organisiert sich wie folgt:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Elferräte
  • Funkengarden
  • Polizeigarde
  • technische und andere Kräfte

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wählt der Verein in seiner Vollversammlung alle 3 Jahre einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand.

Wahlberechtigt ist jedes aktive MCV-Mitglied ab 16 Jahre, sofern keine Beitragsrückstände am Wahltag bestehen.

Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Auf Beschluss des Vorstandes wird einmal jährlich eine Mitglieder- und aller 3 Jahre eine Vollversammlung einberufen. Dazu werden die MCV-Mitglieder mit einer 14-tägigen Frist schriftlich eingeladen. Eine Einladung per E-Mail oder Fax ist zulässig.

Bei besonderem Anlass kann eine außerordentliche Vollversammlung auf Vorstandsbeschluss oder bei Forderung von mindestens 2/3 der Mitglieder vorfristig einberufen werden.
Von allen Mitglieder- und Vollversammlungen werden Protokolle angefertigt.

Die ordentliche Vollversammlung ist zugleich Wahlversammlung für die Wahl des Vorstandes. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen (Vollmacht) Mitglieder. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.
Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet ein 2. Wahlgang zwischen den beiden ersten Kandidaten statt.
Der Vorstand bestellt Elferräte für spezielle Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung befasst sich mit Jahresaufgaben, nimmt Rechenschaft des gewählten Vorstandes entgegen und erteilt Entlastungen für das Geschäftsjahr. Sie ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

§ 7

Mitgliedschaft im Verein

1. Vereinsmitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung des Vereins anerkennt und von seiner Persönlichkeit her den Vereinsanforderungen entspricht.

2. Ehrenmitglieder können werden

  • Mitglieder des Vereins nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes bzw. schriftlichen Antrag durch das Mitglied.
  • Personen, die als Sponsoren oder auf andere Art und Weise den Verein fördern.

3. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die an den MCV einen jährlich festzulegenden Jahresbeitrag entrichten.

4. Mitglieder, Ehrenmitglieder bzw. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, bis zur schriftlichen Kündigung ihrer Mitgliedschaft dem MCV den vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wobei eine Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitglieder- und den Vollversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anfragen an den Vorstand zu stellen sowie Vorschläge zur Traditionspflege und Förderung des Brauchtums einzubringen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, übertragene Vereinsaufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
Dies gilt auch für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Karnevalsaison, die für den Verein von Nutzen sind. Wiederholte und unbegründete Ablehnungen, bei o. g. Veranstaltungen mitzuwirken, können vom Vorstand mit Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.

§ 9

Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand ist das Leitungsgremium des Vereins. Es trifft mit einfacher Stimmenmehrheit Entscheidungen über

  • Aufgaben des Vereines in der Saison
  • den Finanzplan
  • die Mitgliedschaft
  • die Organisationsfragen
  • die Gestaltung des Vereinslebens
  • das Zusammenwirken mit anderen karnevalistisch-fastnachtlichen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen

Der Vorstand hat die Pflicht, gewissenhaft alle Aufgaben zu erfüllen und den Mitgliedern
Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben.

§ 10

Finanzen des Vereines

1. Die Finanzierung des Vereines erfolgt aus den Mitgliedsbeiträgen, aus der Förderung durch Sponsoren und Erlösen aus Veranstaltungen.

2. Mit Beendigung jeder Saison gibt der Minister für Finanzen den Mitgliedern einen Kassenbericht.

3. In der Mitgliederversammlung des laufenden Jahres wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr festgelegt. Der Beitrag ist im laufenden Kalenderjahr zu entrichten. Bei Rückständen von mehr als drei Monaten im Folgejahr kann der Vorstand über Ausschluss des Mitgliedes befinden.

4. Das Vereinseigentum entsteht aus kostenlosem Erwerb, Ankauf, Tausch oder sonstiger Übereignung von Sachwerten und Geldern. Das Vereinseigentum ist nicht aufteilbar.
Über das Vereinseigentum ist ein Nachweis zu führen.

§ 11

Auflösung des Vereines

1. Der Verein ist aufzulösen, wenn

  • seine Mitglieder nicht mehr gewillt sind, das Vereinsziel zu verfolgen und die in der Satzung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
  • er seine Zielstellung nicht mehr verfolgen kann und an der Aufgabenerfüllung behindert wird.

2. Die Auflösung des Vereines wird durch die Vollversammlung beschlossen.

3. Zur Vereinsauflösung werden durch den Vorstand 3 Vorstandsmitglieder bestellt, die für die mit der Abwicklung der Auflösung verbundenen Geschäfte verantwortlich sind.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die STADT MEISSEN, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20.05.2016 in Kraft, beschlossen durch die Mitgliederversammlung.

Meißen, den 19.05.2016